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Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser
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Allgemeine Informationen
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Antworten auf häufig
gestellte Fragen: |
Familienzulagen: Häufig gestellte Fragen: (Stand 6.2.2012) Vorbemerkungen Die untenstehenden Antworten auf die Fragen sind summarisch und berücksichtigen nicht alle Voraussetzungen, die für einen Anspruch erfüllt sein müssen, und nennen nicht alle Besonderheiten und Ausnahmen.
Wann haben Stief- oder Pflegeeltern Anspruch auf Familienzulagen? Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat. Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Kind dauernd bei sich aufgenommen haben und wenn das Pflegegeld weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten des Kindes ausmacht. Gibt es bei Teilzeitarbeit auch die ganzen Familienzulagen? Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern der Lohn mindestens 580 Franken im Monat bzw. 6'960 Franken im Jahr beträgt. Bei Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsstellen werden die Löhne zusammengezählt. Teilzulagen gibt es nicht mehr. Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein Kind, das nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung absolviert? Ja. Bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes, werden Ausbildungszulagen ausbezahlt. Findet das Kind jedoch keinen Ausbildungsplatz, so gibt es keine Ausbildungszulage; dies auch nicht, wenn es arbeitslos ist. Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben? Ja, aber das Einkommen darf 27’840 Franken im Jahr nicht übersteigen, damit noch eine Ausbildungszulage bezogen werden kann. Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein krankes Kind oder für ein Kind mit Behinderung? Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug von Leistungen der IV für das Kind schliesst den Anspruch auf die Kinder- oder Ausbildungszulage nicht aus. Besteht für ein Kind, für das eine Kinderrente der AHV oder IV bezogen wird, oder das eine Waisenrente der AHV bezieht, trotzdem Anspruch auf Familienzulagen? Ja, sofern ein Elternteil Arbeitnehmer ist und, je nach Kanton auch wenn er selbstständigerwerbend oder nichterwerbstätig ist. Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn beide Eltern Arbeitnehmende sind (Anspruchskonkurrenz)? Ein Doppelbezug von Familienzulagen ist nicht zulässig und das FamZG bestimmt, wer in erster Linie berechtigt ist.
Wann gibt es eine Differenzzahlung und wie hoch ist sie? Sind beide Eltern als Arbeitnehmende tätig, so bezieht der sog. Erstanspruchsberechtigte (s. obige Frage) die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind. Wichtig: Für die Differenzzahlungen kommen ausschliesslich die in den kantonalen Gesetzen vorgesehenen Beträge zur Anwendung. Nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung der Differenzzahlungen Leistungen, die in FAK-Reglementen vorgesehen sind und über den gesetzlichen Mindestansatz des kantonalen Familienzulagengesetzes hinausgehen. Die Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser berücksichtigt Differenzzahlungen nur bis zu den vom Kanton Zürich festgelegten Beträgen. Wie kann eine geschiedene Mutter Familienzulagen beziehen?
Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland bezahlt? In die Länder der EU und EFTA werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien, Montenegro, Bosnien - Herzegowina werden die Familienzulagen weltweit ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat. In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin geschickt werden Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn ein Elternteil und die Kinder nicht in der Schweiz, sondern in einem Staat der EU oder EFTA leben? Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet. Gilt die Anspruchsberechtigung auch bei einem unbezahlten Urlaub? Bei unbezahltem Urlaub werden die Familienzulagen oder die Differenzzahlungen noch während des laufenden und der drei folgenden Monate ausgerichtet, sofern der Jahreslohn immer noch Fr. 6'960 erreicht. Diese Regelung gilt für Männer und Frauen und insbesondere auch, wenn Frauen ihren 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mittels unbezahlten Urlaubs verlängern. Vorausgesetzt ist, dass die Arbeit nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird. Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden? Ja, sie können bis zu 5 Jahren nachgefordert werden. Müssten Familienzulagen rückerstattet werden? Werden Familienzulagen zu Unrecht bezogen (etwa, weil falsche Angaben gemacht oder die Beendigung der Ausbildung eines Kindes nicht gemeldet wurde) so werden sie zurückgefordert. Müssen Familienzulagen versteuert werden und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?
Müssen im Antragsformular Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden? Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit haben, liegt ein Fall von Anspruchskonkurrenz vor. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind und arbeiten beide Elternteile oder keiner von ihnen im Wohnsitzkanton, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Dies kann auch bei getrennt lebenden Eltern der Fall sein, die die gemeinsame elterliche Sorge haben und das Kind abwechslungsweise zu genau gleichen Teilen betreuen. In diesen Fällen müssen deshalb Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden. Aus Datenschutzgründen besteht aber für die Arbeitnehmenden keine Pflicht, diese Informationen den Arbeitgebenden bekannt zu geben. Die Arbeitnehmenden können diese Angaben also direkt der Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser zukommen lassen (Angaben bitte an folgende E-Mail Adresse: cristian.rentsch@waedenswil.ch). |
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