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Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser
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Beiträge & Zulagen
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Beiträge & Zulagen
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Anspruch auf Zulagen
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Anspruchsberechtigung für Arbeitnehmende
Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, welche einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 6’960 pro Jahr bzw. CHF 580 pro Monat erzielen. Arbeitnehmende mit niedrigem Einkommen Ab Juli 2009 können Arbeitnehmende, deren AHV-pflichtiger Lohn unter CHF 6’960 pro Jahr bzw. CHF 580 pro liegt, Familienzulagen über ihren Arbeitgeber beantragen. Dies unter der Bedingung, dass ihr steuerbares Gesamteinkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer CHF 41'760 nicht erreicht und sie keine Ergänzungsleistungen beziehen. Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt, werden die AHV-pflichtigen Löhne zusammengezählt, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. Die Auszahlung der Zulagen erfolgt über denjenigen Arbeitgeber, welcher den höchsten AHV-pflichtigen Lohn ausrichtet. Teilzeitmitarbeitende erhalten neu ungekürzte Zulagen. Anspruchsberechtigte Kinder Für folgende Kinder kann eine Familienzulage bezogen werden:
Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind nach eidgenössischem oder kantonalem Recht Anspruch auf Familienzulagen, steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu:
Nicht zu berücksichtigen sind dabei von unserer Familienausgleichskasse freiwillig ausbezahlte Leistungen, die über dem gesetzlichen Mindestansatz des im Kanton Zürich gültigen Familienzulagengesetzes liegen. |
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