Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser

Beiträge & Zulagen


Anspruch auf Zulagen
Anspruchsberechtigung für Arbeitnehmende

Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, welche einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 6’960 pro Jahr bzw. CHF 580 pro Monat erzielen.

Arbeitnehmende mit niedrigem Einkommen

Ab Juli 2009 können Arbeitnehmende, deren AHV-pflichtiger Lohn unter CHF 6’960 pro Jahr bzw. CHF 580 pro liegt, Familienzulagen über ihren Arbeitgeber beantragen. Dies unter der Bedingung, dass ihr steuerbares Gesamteinkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer CHF 41'760 nicht erreicht und sie keine Ergänzungsleistungen beziehen.

Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt, werden die AHV-pflichtigen Löhne zusammengezählt, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. Die Auszahlung der Zulagen erfolgt über denjenigen Arbeitgeber, welcher den höchsten AHV-pflichtigen Lohn ausrichtet.

Teilzeitmitarbeitende erhalten neu ungekürzte Zulagen.

Anspruchsberechtigte Kinder

Für folgende Kinder kann eine Familienzulage bezogen werden:
  • Leibliche Kinder und Adoptivkinder
  • Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zu ihrer Mündigkeit gelebt haben.
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
  • Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
Anspruchskonkurrenz

Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden.

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind nach eidgenössischem oder kantonalem Recht Anspruch auf Familienzulagen, steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu:
  1. der erwerbstätigen Person
  2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit gehabt hat.
  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat.
  4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist.
  5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.
Arbeitet der andere Elternteil in einem Kanton mit höheren Familienzulagen, so kann er dort die Differenz über den Arbeitgeber geltend machen.

Nicht zu berücksichtigen sind dabei von unserer Familienausgleichskasse freiwillig ausbezahlte Leistungen, die über dem gesetzlichen Mindestansatz des im Kanton Zürich gültigen Familienzulagengesetzes liegen.