Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser

Beiträge & Zulagen


Auszahlung der Zulagen
Auszahlung der Zulagen

Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt durch die Arbeitgebenden. Diese dürfen jedoch die Zulagen nur an Beschäftigte ausrichten, für welche sie eine unterzeichnete Anmeldung über einen Anspruch auf Familienzulagen der Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser besitzen. Die Zulagen dürfen ausserdem nur während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ausgerichtet werden.

Die Familienzulagen sind am Ende eines Monates fällig und müssen von den Arbeitgebenden spätestens zusammen mit der Lohnzahlung ausgerichtet werden, in welcher der letzte Kalendertag des Monates enthalten ist. Die Zulagen sind in der Lohnabrechnung mit Bezeichnung und Betrag aufzuführen.

Wer im Lauf eines Monates eine Stelle antritt oder verlässt, erhält entsprechend der Tage, während denen die Anstellung dauert, die Familienzulagen. Ein Tag entspricht 1/30 der monatlichen Familienzulage. Gezählt werden auch Samstage, Sonn- und Feiertage. Wer z.B. Mitte Monat eine Stelle antritt, erhält für den ersten Monat die Hälfte der monatlichen Zulagen.

Der Zulagenanspruch entsteht und erlischt gleichzeitig mit Anspruch auf Lohn.

Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt jedoch trotz Erlöschen des Lohnanspruchs bestehen:
  • Bei vollständiger Verhinderung an der Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder infolge Erfüllung gesetzlicher Pflichten ab Eintritt der Arbeitsverhinderung während des laufenden und der drei folgenden Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht nur noch Anspruch auf Familienzulagen, wenn weiterhin AHV-pflichtiger Lohn ausgerichtet wird. Versicherungsleistungen in Form von Kranken- oder Unfalltaggeldern stellen keinen AHV-pflichtigen Lohn dar.
  • Während eines Mutterschaftsurlaubs von maximal 16 Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit besteht. Wurde das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt aufgelöst, besteht der Anspruch auf Kinderzulagen während 14 Wochen, sofern während dieser Zeit auch ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung der EO besteht.
  • Während eines Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e Absatz 1 OR.
  • Beim Tod der anspruchsberechtigten Person während des laufenden und der drei folgenden Monate.
Geltendmachung des Anspruches

Anspruch auf Familienzulagen gegenüber der Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser haben Beschäftigte, deren Arbeitgebende dieser Kasse angeschlossen sind. Wer Zulagen beanspruchen will, muss ein Anmeldeformular ausfüllen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen übergibt der Arbeitnehmer die Anmeldung demjenigen Arbeitgeber, bei welchem er den höchsten AHV-pflichtigen Lohn bezieht. Die Ausrichtung der Zulagen erfolgt über diesen Arbeitgeber. Das ausgefüllte Anmeldeformular ist vom Arbeitgebenden zu prüfen und im Personaldossier aufzubewahren. Familienzulagen können rückwirkend auf fünf Jahre geltend gemacht werden. Massgebend dafür ist der Zeitpunkt der schriftlichen Anmeldung.

Die Beschäftigten haben den Arbeitgebenden über alle für die Ausrichtung der Zulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und ihren Anspruch durch entsprechende Ausweise zu belegen.

Die Beschäftigten haben den Arbeitgebenden jede Veränderung der für die Zulagenberechtigung massgebenden Umstände unverzüglich zu melden.

Abrechnung

Die Beiträge der Arbeitgebenden an die Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser sind quartalsweise innerhalb von 30 Tagen abzurechnen. Die Ausgleichszahlungen der FAK an die Betriebe erfolgen innert 40 Tagen nach Erhalt der Beiträge.